Satzung
§ 1
Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Initiative für
eine Lokale AGENDA 21 Ludwigshafen e. V.“ (ILA
21 Lu). Er wird unter diesem Namen in das Vereinsregister
Ludwigshafen am Rhein eingetragen. Sein Sitz ist Ludwigshafen
am Rhein.
§ 2
Vereinszweck
1. Der Verein fördert den Umweltschutz, und zwar
auf der Grundlage des Schlussdokuments der internationalen
Konferenz für Umwelt und Entwicklung 1992 in Rio
de Janeiro (AGENDA 21).
2. Der Verein unterstützt die Erstellung eines
Aktionsplanes auf kommunaler Ebene für die Stadt
Ludwigshafen im Sinne einer lokalen AGENDA 21 unter
Beteiligung interessierter Bürgerinnen und Bürger.
Darin sollen die theoretischen Grundlagen und praktischen
Handlungsanweisungen zur Sicherung einer zukunftsfähigen
Entwicklung der Kommune auf dem Gebiet des Umweltschutzes
sowie – damit einhergehend – der wirtschaftlichen
Nachhaltigkeit und sozialen Gerechtigkeit erarbeitet
werden.
3. Zu diesem Zweck initiiert der Verein Arbeitsgruppen
zu Einzelthemen der Lokalen AGENDA 21. Der Verein wirbt
für die Beteiligung an diesen Arbeitsgruppen bei
interessierten Bürgerinnen und Bürgern sowie
Vertreterinnen und Vertretern gesellschaftlicher Gruppierungen,
der Wirtschaft und der Stadtverwaltung.
4. Darüber hinaus leistet der Verein Bildungsarbeit
zu den Themen der Lokalen AGENDA 21; er verfolgt damit
Zwecke der Volksbildung.
5. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere
durch die Tätigkeit eines AGENDA-Büros nach
§11 dieser Satzung, dessen Träger der Verein
ist. Hier werden die sich aus den Initiativen ergebenden
Arbeitsgruppen koordiniert und unterstützt. Weitere
Aufgaben des AGENDA-Büros sind die Dokumentation
der Ergebnisse der Arbeitsgruppen sowie die Informationsbeschaffung
zu Themen der Lokalen AGENDA 21 und Öffentlichkeitsarbeit.
6. Der Verein ist parteipolitisch neutral und verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen,
die Serviceleistungen für die Bürgerschaft
und die Verwaltung werden selbstlos angeboten.
§ 3
Gemeinnützigkeit
1. Die ILA 21 LU verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke, im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“
der Abgabenverordnung.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden. Die Mitgliedsorganisationen
erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereines.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütung begünstigt werden.
4. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4
Mitgliedschaft
1. Ordentliches Mitglied des Vereins können Gruppen,
Vereine und Organisationen, die in Ludwigshafen ihren
Sitz haben oder lokale Untergliederungen überregionaler
Organisationen sind, die im Sinne der AGENDA 21 tätig
sind und die keine parteipolitischen und eigenwirtschaftlichen
Ziele verfolgen.
2. Die Mitgliedsorganisationen müssen auf dem Boden
der Verfassung des Bundes und des Landes stehen.
3. Über die Aufnahme als ordentliches Mitglied,
die schriftlich beim Vorstand zu beantragen ist, entscheidet
die Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit der
anwesenden Stimmen.
4. Förderndes Mitglied des Vereins können
natürliche und juristische Personen werden, die
durch die Leistung eines Fördermitgliedsbeitrags
ihre Verbundenheit mit den Zielen des Vereins zum Ausdruck
bringen möchten. Sie sind angemessen über
die Arbeit des Vereins zu informieren. Die Stellung
eines schriftlichen Aufnahmeantrags begründet eine
fördernde Mitgliedschaft.
5. Der Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen. Er
ist bis zum 30. September des Jahres schriftlich beim
Vorstand zu erklären. Mitgliedsbeiträge werden
nicht zurück erstattet.
6. Mitglieder, die sich „vereinsschädigend“
verhalten, können aus der ILA 21 LU ausgeschlossen
werden. Der Antrag auf Ausschluss einer Mitgliedsorganisation
kann von jedem Mitglied unter Darlegung der Gründe
schriftlich gestellt werden. Über den Antrag entscheidet
die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der
anwesenden Stimmen.
7. Mitgliedsorganisationen, die trotz zweimaliger schriftlicher
Mahnung ihren Mitgliedsbeitrag nach § 13 dieser
Satzung nicht entrichten, können von der Mitgliederversammlung
durch Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmen ausgeschlossen
werden.
§5
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§6
Organe des Vereins
Organe der ILA 21 LU sind:
1. Die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand,
3. der Gesamtausschuss.
§7
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird von den ordentlichen
Vereinsmitgliedern gebildet. Der Mitgliederversammlung
– als dem obersten Organ der ILA 21 LU –
obliegt die Gesamtplanung und die Bestimmung der Richtlinien
der Arbeit und die Konzeption des AGENDA-Büros.
Insbesondere kommen ihr zu:
a) Die Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes.
b) Die Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer/innen,
die Abnahme der Jahresrechnung, der Beschluss des Haushaltsplans
und die Entlastung des Vorstandes und des/der Schatzmeister/s/in.
c) Die Wahl des/der Vorsitzenden, des/der stellvertretenden
Vorsitzenden und des/der Schatzmeister/s/in
d) Die Wahl von zwei Rechnungsprüfern / -prüferinnen
e) Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
f) Die Änderung der Satzung
g) Die Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss
von Mitgliedern.
2. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche
Mitglied eine Stimme.
3. Die Mitgliederversammlungen werden vom/von der Vorsitzenden
des Vorstands schriftlich einberufen. Sie finden nach
Bedarf, mindestens einmal jährlich, statt. Ein
Drittel der Mitglieder kann unter Angabe der Gründe
jederzeit die Einberufung einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung verlangen. Die Mitgliederversammlungen
werden vom/von der Vorsitzenden geleitet.
4. Eine Mitgliederversammlung ist beschlussfähig,
wenn sie unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist
von vier Wochen einberufen ist und wenn mindestens sechs
Mitgliederorganisationen vertreten sind.
5. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen
mindestens 2 Wochen vor deren Beginn schriftlich bei
der ILA 21 LU eingegangen sein.
6. Über die Zulässigkeit von Dringlichkeitsanträgen,
die nach dieser Frist eingehen oder auf der Mitgliederversammlung
gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung.
§8
Vorstand
1. Der Vorstand
besteht aus:
a) einem/einer Vorsitzenden
b) einem/einer stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schatzmeister/in
d) bis zu zwei weiteren Mitgliedern
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für
die Dauer von einem Jahr gewählt.
3. Der/die Vorsitzende sowie der /die Stellvertreter/in
sind einzeln zur gerichtlichen und außergerichtlichen
Vertretung des Vereins berechtigt.
4. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte
des Vereins. Er ist für alle Personalangelegenheiten
zuständig.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als
die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
§9
Gesamtausschuss
1. Der Gesamtausschuss
dient der Partizipation der Mitglieder zwischen den
Mitgliederversammlungen. Er wird regelmäßig
vom Vorstand einberufen und berät mit diesem die
laufende Arbeit und anstehende Planungen. Er ist vor
Personaleinstellungen zu hören.
2. In den Gesamtausschuss delegiert jedes Mitglied eine/n
Vertreter/in.
3. Zusätzlich gehört der Vorstand dem Gesamtausschuss
an.
§10
Fachbeirat
1. Der Vorstand
kann einen Fachbeirat bestellen, in dem fachlich qualifizierte
Personen wie die Sprecher/innen der Arbeitsgruppen der
lokalen AGENDA 21 vertreten sein können.
2. Der Fachbeirat berät den Vorstand in den Sachfragen
der einzelnen Arbeitsgruppen.
3. Für die Mitarbeit im Fachbeirat ist eine Mitgliedschaft
in einer der Mitgliedsorganisationen der ILA 21 LU nicht
erforderlich.
§11
AGENDA – Büro
1. Die ILA
21 LU führt ein AGENDA – Büro mit hauptamtlichen
Mitarbeiter/innen. Diese sind dem Vorstand verantwortlich.
Die Dienstaufsicht führt der/die Vorsitzende.
2. Die Kassen- und Rechnungsgeschäfte regelt der
Vorstand.
§12
Rechnungsprüfer/innen
Die von der
Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfer/innen
haben alljährlich vor der Mitgliederversammlung
das Kassenwesen der ILA 21 LU einschließlich des
AGENDA – Büros zu prüfen und einen Bericht
vorzulegen. Über das Ergebnis der Prüfung
berichten sie der Mitgliederversammlung.
§13
Beiträge
Für
die Erfüllung der Aufgaben der ILA 21 LU werden
Zuschüsse von der Stadt Ludwigshafen erwartet.
Außerdem leisten die Mitgliedsorganisationen Beiträge,
die von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden.
§14
Allgemeine Bestimmungen
Beschlüsse
werden, wenn nichts anderes bestimmt ist, mit absoluter
Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
Satzungsänderungen können nur mit Zweidrittelmehrheit
der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen durch Handzeichen.
Geheime Abstimmungen haben zu erfolgen, wenn sie von
mindestens einem stimmberechtigten Mitglied des betreffenden
Gremiums verlangt werden.
Über alle Sitzungen und Versammlungen sind Niederschriften
zu fertigen, die vom/von der Versammlungsleiter/in und
einem/einer von ihm/ihr bestimmten Schriftführer/in
zu unterzeichnen sind.
§15
Ermächtigung
Der Vorstand
wird ermächtigt, formelle Änderungen und Ergänzungen
der Satzung vorzunehmen, wenn dies zur Eintragung in
das Vereinsregister oder für die Erlangung bzw.
den Erhalt der Gemeinnützigkeit erforderlich ist.
§16
Auflösung des Vereins
Der Verein
kann jederzeit aufgelöst werden, was jedoch in
einer mit einer Frist von 4 Wochen einberufenen außerordentlichen
Mitgliederversammlung und mit Dreiviertelmehrheit der
anwesenden Stimmen beschlossen werden muss.
Bei Auflösung, Aufhebung oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke des Vereins fällt das Vermögen des
Vereins an die Stadt Ludwigshafen am Rhein, die es unmittelbar
und ausschließlich für die steuerbegünstigten
Zwecke des Vereins zu verwenden hat.
Die Satzung wurde heute, am 08.04.03 durch Beschluss
der Mitgliederversammlung in den §§ 6,8, 9,
10 und 11 geändert und tritt in der vorliegenden
Form ab sofort in Kraft.
Ludwigshafen, den 08.04.03
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